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   BGH, 23.06.2021 - IV ZR 157/20   

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https://dejure.org/2021,18850
BGH, 23.06.2021 - IV ZR 157/20 (https://dejure.org/2021,18850)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - IV ZR 157/20 (https://dejure.org/2021,18850)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 (https://dejure.org/2021,18850)
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21

    Ausschluss des Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

    Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch nicht rechtsfehlerhaft in Abweichung zur Senatsrechtsprechung angenommen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist, sondern es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass unabhängig vom Gewicht des Zeitmoments stets besonders gravierende Umstände erforderlich sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20, juris; vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20, juris; vom 28. Oktober 2020 - IV ZR 272/19, juris).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2021 - 9 U 81/19

    Widerspruchsbedingte Rückabwicklung einer Lebensversicherung im Policenmodell im

    Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ein langer Zeitraum bis zum Widerspruch nichts daran ändert, dass nur gravierende (oder besonders gravierende) Umstände des Einzelfalles einen Vertrauensschutz zugunsten des Versicherers begründen können (vergleiche BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - IV ZR 67/20 -, zitiert nach JURIS; BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZR 157/20 -, zitiert nach JURIS).
  • OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21

    Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen

    Alleine eine längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung reicht zur Annahme von Treuwidrigkeit grundsätzlich nicht aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. März 2018 - 20 U 108/17 -) und bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • OLG Köln, 11.02.2022 - 20 U 107/21

    Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung nach Widerspruch;

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. März 2018 - 20 U 108/17 -, juris-Rz. 10); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, zitiert nach: juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, zitiert nach: juris).
  • OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21

    Widerruf eines Versicherungsvertrages Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.2021 - 4 U 203/20

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung

    Dabei geht der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht so weit, dass bei einem langen Zeitablauf an sich gering zu gewichtende Umstände schon ausreichend wären (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris); vielmehr sind auch bei einem großen Gewicht des Zeitmoments immer noch besonders gravierende Umstände erforderlich.
  • OLG Köln, 22.10.2021 - 20 U 44/21

    Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Kündigung bzw. Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • OLG Köln, 24.09.2021 - 20 U 291/20

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerruf Unzureichende

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Kündigung bzw. Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • OLG Köln, 26.11.2021 - 20 U 42/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Versicherungsverträgen nach Widerruf

    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Kündigung bzw. Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senat, Urt. v. 23. März 2018 - 20 U 108/17 -); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2021 - IV ZR 67/20 -, juris; auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch, so BGH, Beschl. v. 23. Juni 2021 - IV ZR 157/20 -, juris).
  • OLG Köln, 04.05.2022 - 20 U 27/22
    Dazu reicht alleine die längere Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung nicht aus (vgl. dazu Senatsurt. v. 23.03.2018, 20 U 108/17, juris-Rz. 10); bei längerem Zeitablauf werden die Anforderungen an das Vorliegen besonders gravierender Umstände auch nicht herabgesetzt (BGH, Beschl. v. 28.10.2019, IV ZR 272/19 und v.13.01.2021, IV ZR 67/20, jeweils zitiert nach juris), auch nicht bei "besonders langer Zeit" zwischen Vertragsschluss und Widerspruch (BGH, Beschl. v. 23.06.2021, IV ZR 157/20, juris).
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